Bundesrat: Schutz der „sexuellen Identität“ soll ins Grundgesetz
Der Bundesrat hat am 26. September mit Mehrheit, also einschließlich der Stimmen der CDU, beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundestag einzubringen: In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 soll das Merkmal „sexuelle Identität“ ausdrücklich in den Katalog der Diskriminierungsverbote aufgenommen werden (BundesratKompakt, Deutschlandfunk, ZEIT/dpa). Gestartet hatte den Vorstoß das Land Berlin. „Es zeigt auch, dass die Zeichen der Zeit und der akute Behandlungsbedarf erkannt wurden“, sagte Cansel Kiziltepe (SPD), Berliner Senatorin für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung, im Bundesrat. In einer Zeit, in der „queerfeindlicher Hass“ im Alltag „spürbar geworden“ sei, brauche es ein Grundgesetz, das klar die Diskriminierung wegen der sexuellen Identität verbiete.
Mehrere Länder hatten seit 2023–2025 auf die Ergänzung gedrängt; Ziel ist, Schutzstandards „verfassungsfest“ zu machen, also Mehrheitswechseln zu entziehen. Juristisch braucht die Änderung in Bundestag und Bundesrat jeweils Zweidrittelmehrheiten. In der Vergangenheit gab es Vorbehalte aus der Union, wonach der bestehende Schutz über Auslegung bereits greife (LTO-Überblick, älterer CDU-Widerstand zusammengefasst bei WELT).
Während Deutschland den Diskriminierungsschutz verfassungsrechtlich verankern will, bewegen sich die USA derzeit in die Gegenrichtung bei sogenannten DEI-Regelwerken („Diversity, Equity, Inclusion“). Auf Bundesebene sollen per Executive Order DEI-Vorgaben für Behörden und Auftragnehmer zurückgefahren werden; die Regierung spricht von „illegaler Bevorzugung“ (White House). Derzeit bremsen Gerichte und Verbände noch: Die American Bar Association setzte ihre DEI-Durchsetzungsregel zeitweise aus, auch wegen rechtlicher Unsicherheiten (Reuters); ein Bundesgericht blockierte Teile der Anti-DEI-Anordnung vorläufig (Guardian). Für Deutschland heißt das: Statt Quoten-/Compliance-Debatten wie in den USA verschiebt sich der Schwerpunkt auf Grundrechtsschutz – mit entsprechendem Erwartungsdruck an Behörden und Justiz, klare Kriterien für „sexuelle Identität“ in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung einzuführen.
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